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Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB)
§
1 Definitionen
Im Sinne
dieser Geschäftsbedingungen ist:
(1)
Brüko: Hubert Pfeiffer.
(2)
Kaufmann: jede natürliche oder juristische Person, die ein
Handelsgewerbe betreibt.
(3)
Verbraucher: jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer
gewerblichen noch ihrer
selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(4)
Unternehmer: eine natürliche oder juristische Person oder eine
rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss eines
Rechtsgeschäfts in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit
handelt.
§
2 Geltungsbereich
(1)
Geschäftsbeziehungen zwischen Brüko und dem Kunden
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen.
(2)
Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit
ausdrücklich
widersprochen. Derartige Bedingungen sind nur verbindlich, soweit
Brüko ihre Geltung zuvor
schriftlich vereinbart hat und in diesem Fall auch nur für die
Bestellung,
für die sie vereinbart wurden.
§
3 Schriftformerfordernis
Abweichungen
von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen ihrerseits der
Schriftform.
§
4 Vertragsschluss
(1) Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Das
von Brüko im Internet präsentierte Sortiment stellt
kein Angebot im Sinne der §§ 145 ff. BGB dar. Mit Abgabe
einer Bestellung per
E-Mail, Telefon, Fax oder Brief gibt der Kunde ein verbindliches
Kaufangebot an Brüko ab. Die
Annahme durch Brüko erfolgt unter dem Vorbehalt der
Warenverfügbarkeit,
insbesondere unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen
Selbstbelieferung unserer
Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht von
Brüko zu vertreten ist. Sollte die Ware beim Lieferanten von
Brüko nicht verfügbar sein, so
wird Brüko den Kunden unverzüglich darüber informieren
und eventuell bereits
geflossene Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
(3) Eine
Bestellbestätigung per E-mail, die nach Eingang einer
Online-Bestellung des Kunden automatisch durch das System generiert und
versandt wird, stellt
keine verbindliche Annahme des Angebots durch Brüko dar.
(4) Die
Annahme des Angebotes erfolgt spätestens durch Lieferung.
§
5 Widerrufsrecht
Sofern der
Kunde Verbraucher ist und mit Brüko einen Vertrag unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
(Fernabsatzvertrag iSd §
312b BGB) geschlossen hat, steht ihm folgendes Widerrufsrecht zu:
(1) Der
Kunde kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen
ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)
oder durch
Rücksendung der Kaufsache widerrufen. Die Frist beginnt
frühestens mit Eingang der
Ware beim Kunden und Erhalt dieser Belehrung.
(2) Zur
Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufes oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an:
Hubert
Pfeiffer
Flugplatzstraße
27
D-97318
Kitzingen
Fax: +49
(0)9321 / 32545
E-Mail:
info(at)brueko.de
(3) Im
Falle eines wirksamen Widerrufes sind die beiderseits
empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Kann der Kunde die
empfangene Leistung ganz
oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand
zurückgewähren,
muss der Kunde insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies gilt nicht, wenn
die
Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung -
wie sie etwa im
Ladengeschäft möglich gewesen wäre -
zurückzuführen ist.
Im
Übrigen kann der Kunde die Wertersatzpflicht vermeiden, indem
er die Ware nicht
wie ein
Eigentümer in Gebrauch nimmt und alles unterlässt,
was den Wert beeinträchtigt.
(4) Der
Kunde hat die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der
Bestellten
entspricht und wenn der Preis der zurück zu sendenden
Ware einen Betrag
von €
40,00 (inkl. MwSt.) nicht übersteigt, oder wenn der Kunde
bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes
noch nicht die
Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht
haben. Anderenfalls
trägt Brüko die Kosten der Rücksendung.
(5)
Für den Fall, dass die bestellte Ware nach Kundenspezifikation
angefertigt wird oder
eindeutig
auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist,
besteht das Widerrufsrecht nicht.
§
6 Lieferungen
(1)
Liefertermine oder –fristen sind unverbindlich, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
Eine
derart vereinbarte Frist ist eingehalten, wenn Brüko bis zu
ihrem Ablauf die Ware versendet oder dem Kunden die Versandbereitschaft
bzw. Möglichkeit
zur Abholung mitgeteilt hat.
(2) Bei
Lieferverzug sind Schadenersatzansprüche des Käufers
ausgeschlossen, soweit sie
nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(3) Bei
Lieferstörungen infolge höherer Gewalt,
einschließlich Streik, Aussperrungen, behördlichen oder
gesetzlichen Anordnungen, gelten die
gesetzlichen Vorschriften.
§
7 Preise
(1) Die im
Internet angegebenen Preise sind Endpreise, d.h. sie
beinhalten die jeweils gültige deutsche Mehrwertsteuer und
sonstigen Preisbestandteile.
Die Preise gelten zuzüglich Versandkosten soweit nichts anderes
vereinbart ist.
(2) Die
Rechnungsstellung erfolgt nach den am Tage der Lieferung
gültigen Preislisten, sofern vorhanden, es sei denn, es ist
schriftlich etwas anderes
vereinbart.
§
8
Aufrechnungsverbot/Zurückbehaltungsrecht
(1) Der
Kunde ist nicht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung
berechtigt, es sei denn, die Gegenforderungen sind von Brüko nicht
bestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
(2)
Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts seitens des Bestellers.
§
9 Eigentumsvorbehalt
(1) Ist
der Kunde Verbraucher, bleibt die gelieferte Ware bis zur
vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrages Eigentum von
Brüko.
(2) Ist
der Kunde Unternehmer, bleibt die gelieferte Ware bis zur
vollständigen Zahlung aller sonstigen aus der
Geschäftsverbindung mit Brüko
entstandenen Forderungen einschließlich eines sich aus einem
Kontokorrentverhältnis
ergebenden Guthabens Eigentum von Brüko.
Gegenüber
Unternehmern gelten ferner folgende Absätze:
(3) Die
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen Eigentum von
Brüko. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne
Verpflichtung
für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch
Verbindung, so wird bereits jetzt
vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der
einheitlichen Sache
wertanteilsmäßig
(Rechnungswert)
auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer
verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware,
an der dem
Verkäufer (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als
Vorbehaltsware bezeichnet.
(4) Der
Kunde ist im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebes zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware und zum Einzug des
Erlöses, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder
anderweitigen
Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die
Ermächtigung endet in jedem Fall automatisch,
wenn über das Vermögen des Bestellers die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens
beantragt wird.
(5)
Beeinträchtigungen des Vorbehaltseigentums (insbesondere durch
Pfändungen Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder an Brüko
abgetretenen
Forderungen) hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen und das
Bestehen des
Eigentumsvorbehalts gegenüber dem Drittgläubiger
eidesstattlich zu versichern.
(6) Der
Besteller tritt hiermit im Voraus alle aus einem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen in voller Höhe sowie
etwaige sonstige
Ansprüche sicherungshalber an Brüko ab. Brüko nimmt
diese Abtretung an.
Der Besteller ist berechtigt, die Forderungen solange selbst
einzuziehen, wie ihm
Brüko keine andere Anweisung gibt. Diese
Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt oder über das Vermögen des
Bestellers die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens beantragt wird.
Übersteigt
der Wert der nach dieser Vereinbarung gewählten
Sicherungsrechte die noch offenen Forderungen von Brüko um mehr
als 20 %, so gibt
Brüko auf Verlangen des Bestellers, Brüko zustehende
Sicherheiten frei; die Wahl der
Freigabe wird Brüko nach pflichtgemäßen Ermessen
ausüben.
(7) Nimmt
der Besteller Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in ein mit einem
Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so
gilt nach erfolgter Saldierung der einzelnen Kontokorrentforderungen
der jeweilige
anerkannte periodische Saldo bzw. – wenn dieser seinerseits in das
Kontokorrent
eingestellt wird – der mit Beendigung des
Kontokorrentverhältnisses entstehende
Schlusssaldo als anteilsmäßig abgetreten, und zwar bis zur
Höhe der aus
der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in das Kontokorrent
eingestellten Forderungen, jedoch
beschränkt auf die Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware. Werden
Forderungen von Brüko in ein mit dem Besteller bestehendes
Kontokorrentverhältnis
aufgenommen, so gilt der vereinbarte Eigentumsvorbehalt und die
Sicherungsabtretung als
Sicherheit für die anteiligen Saldoforderungen von Brüko.
(8)
Bezahlt der Besteller seine offenen Verbindlichkeiten
gegenüber Brüko nicht, ist Brüko berechtigt, durch
Erklärung des Rücktritts nach
den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die
in unserem Vorbehaltseigentum
stehenden Waren bzw. die Abtretung von Herausgabe- und sonstigen
Ansprüchen des
Bestellers gegen Dritte zu fordern. In diesem Fall ist Brüko
ferner berechtigt, die
Forderungsabtretung den Schuldnern des Bestellers auf dessen Kosten
anzuzeigen und die
Forderungen selbst einzuziehen. Der Besteller ist verpflichtet,
Brüko zu
diesem Zweck Name und Anschrift des jeweiligen Schuldners sowie die
jeweilige
Forderungshöhe bekannt zu geben.
§
10 Versand und
Gefahrenübergang
(1) Die
Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung
an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist
oder zwecks
Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat.
(2) Wird
der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht
die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
(3)
Vorstehende Absätze gelten nicht, wenn der Käufer
Verbraucher ist (Verbrauchsgüterkauf iSd § 474 BGB).
§
11 Zahlung
(1) Der
Kaufpreis wird mit Zusendung der bestellten Ware fällig,
soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde.
(2) Der
Besteller kommt ohne weitere Erklärung von Brüko 14
Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht die
geschuldete
Entgeltforderung erfüllt hat.
(3) Ist
der Besteller Verbraucher, beträgt der Zinssatz für
Verzugszinsen bei Entgeltforderungen für das Jahr fünf
Prozentpunkte über
dem Basiszinssatz.
(4) Ist
der Besteller Unternehmer, beträgt der Zinssatz für
Verzugszinsen bei Entgeltforderungen für das Jahr acht
Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz.
(5) Ist
der Besteller Unternehmer, sind ferner bei Zahlungsverzug alle
übrigen offen stehenden Forderungen einschließlich aus
Wechseln ohne
Rücksicht auf ihre Verfallzeit sofort fällig. Brüko ist
in diesem Falle zudem
berechtigt, von laufenden Verträgen zurückzutreten,
Lieferungen aus noch laufenden
Abschlüssen einzustellen oder von der Stellung von Sicherheiten
abhängig zu machen oder nur
gegen Nachnahme vorzunehmen. Das gleiche gilt, wenn in den
Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche
Verschlechterung eintritt (z.B. Wechsel-
oder Scheckproteste), oder wenn uns erst nach Annahme des Auftrages
Umstände bekannt werden, die eine Kreditgewährung bedenklich
erscheinen lassen. In
allen derartigen Fällen behalten wir uns außerdem das Recht
vor, von unserem
Eigentumsvorbehalt
gem.
§ 7 Gebrauch zu machen und zu diesem Zweck während der
normalen Geschäftszeit beim Käufer die noch vorhandenen
Bestände
aus unseren Lieferungen anzunehmen und zurückzuholen.
§
12 Gewährleistung
und Haftung
(1) Ist
die Kaufsache mangelhaft, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Die Abtretung dieser Ansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.
(2) Soweit
die vertragliche Haftung von Brüko ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche
Haftung von Vertretern,
Arbeitnehmern und Verrichtungsgehilfen.
(3) Soweit
sich im Folgenden nicht anderes ergibt, sind weitergehende
Ansprüche des Bestellers –unabhängig aus welchen
Rechtsgründen-
ausgeschlossen. Brüko haftet demnach nicht für Schäden,
die nicht am Liefergegenstand
entstanden sind, insbesondere erfolgt keine Haftung für
entgangenen Gewinn oder
für sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
(4)
Verletzt Brüko zumindest fahrlässig wesentliche
Vertragspflichten, so ist die Haftung für Sachschäden der
Höhe nach auf den typischerweise
vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(5)
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle von
Personenschäden oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder
grober
Fahrlässigkeit beruht. Das gleiche gilt, wenn der Besteller
gesetzlich geregelte Ansprüche
geltend macht.
§
13 Verjährung
(1) Ist
der Besteller Verbraucher, so verjähren seine
vertraglichen Schadensersatzansprüchen und seine Ansprüche
auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen in zwei Jahren.
(2) Ist
der Besteller Unternehmer verjähren abweichend von Absatz
(1) Mängelansprüche in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
(3) Absatz
(1) und Absatz (2) gelten nicht im Falle einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung, einer
Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder bei Personenschäden.
Das gleiche gilt,
wenn der Besteller gesetzlich geregelte Ansprüche geltend macht.
§
14 Anwendbares Recht
(1) Es
gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
(2) Ist
der Besteller Verbraucher, gilt Absatz (1) nur insoweit, als
nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts
des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat, entzogen wird.
§
15
Gerichtsstandsvereinbarung
(1)
Für Rechtstreitigkeiten aus Verträgen, die diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterworfen sind, ist Kitzingen
ausschließlicher Gerichtsstand,
sofern der Kunde Kaufmann ist oder seinen Wohnsitz außerhalb der
EU hat.
(2) Das
gleich gilt, wenn der Kunde eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist.
§
16 Salvatorische Klausel
(Teilnichtigkeit)
Sollte
eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder
werden bzw. lückenhaft sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die
Vertragspartner sollen eine
unwirksame Regelung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst
gleichkommende Bestimmung ersetzen.

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